Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) HammNur medizinische Fußpfleger dürfen in Anzeigen mit einer „Praxis für medizinische Fußpflege“ werben. Eine entsprechende Werbung von Fußpflegern ohne eine solche Qualifizierung ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, dabei geht es nicht darum,ob die Behandlung gleich gut oder gar besser aus-geführt würde. Entscheidend ist die abgeschlosseneAusbildung zum Podologen. Im Ärztehaus Tel. 0831 - 51288577 Fax. 0831 - 52379075 Rottachstr. 71-73 87439 Kempten krauss-claudia@gmx.de