Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm Nur medizinische Fußpfleger dürfen in Anzeigen mit einer „Praxis für medizinische Fußpflege“ werben. Eine entsprechende Werbung von Fußpflegern ohne eine solche Qualifizierung ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, dabei geht es nicht darum, ob die Behandlung gleich gut oder gar besser aus- geführt würde. Entscheidend ist die abgeschlossene Ausbildung zum Podologen.                   Im Ärztehaus                         Tel.   0831 - 51288577                                                                              Fax.  0831 - 52379075                Rottachstr. 71-73                                          87439 Kempten                                  krauss-claudia@gmx.de PODOLOGIN Claudia Krauß med. Fußversorgung